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   BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83   

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BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83 (https://dejure.org/1984,7686)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1984 - 9 B 10298.83 (https://dejure.org/1984,7686)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1984 - 9 B 10298.83 (https://dejure.org/1984,7686)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83
    Das im Unterlassen einer solchen Mitteilung liegende Verschulden muß ein Kläger sich auch in Asylstreitsachen zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 08.03.1984 - 9 B 15204.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widereinsetzung - Asylstreiverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83
    Weiterhin ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist in Asylstreitverfahren grundsätzlich nicht auf Hinderungsgründen i.S. von § 60 VwGO beruht, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Asylbewerbers von der Einlegung des Rechtsbehelfs absieht, obwohl er nach der ihm erteilten Prozeßvollmacht auch ohne besondere Weisung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen ermächtigt war (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - <NVwZ 1984, 521>).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83
    Durch Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120) hat der beschließende Senat entschieden, daß auch bei Anwendung von § 60 VwGO in Asylrechtsstreitigkeiten dem Kläger ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechenbar ist und daß es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen.
  • BVerwG, 25.07.1983 - 9 B 2986.82
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83
    Deshalb gehört es auch zu den Pflichten eines Prozeßbevollmächtigten, spätestens zum Zeitpunkt der Mandatskündigung seinen Mandanten darauf hinzuweisen, daß eine Frist läuft und er selbst innerhalb dieser Frist bisher ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat (Beschluß vom 25. Juli 1983 - BVerwG 9 B 2986.82 -).
  • BVerwG, 28.01.1985 - 9 B 268.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dabei übersieht der Kläger, daß es auch im Falle einer Mandatskündigung zu den Pflichten seiner ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten gehörte, ihn oder seinen neuen Prozeßbevollmächtigten auf den bevorstehenden Ablauf der Klagefrist hinzuweisen (Beschluß vom 22. August 1984 - BVerwG 9 B 10298.83 -) und daß er sich das im Unterlassen einer solchen Mitteilung liegende Verschulden seiner ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten auch in Asylstreitigkeiten zurechnen lassen muß (BVerwG a.a.O.; BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
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